Finanzielle Ansprüche - Somitas - Ihr freundlicher Pflegedienst

Pflege wie sie sein sollte - seit 1997
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Finanzielle Ansprüche

Beratung & Informationen


Pflegesachleistungen & Entlastungsleistungen: Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, sowie Hilfe bei der Haushaltsführung und entlastende Betreuungsmaßnahmen (125€/Monat). Diese Leistungen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegegeld: Wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege selbst übernehmen, kann statt der Sachleistungen das Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige oben genannte Leistungen mit dem Pflegegeld selbst in geeigneter Weise sicherstellt. Das Entlastungsgeld kann nicht ausbezahlt werden.

Kombinationsleistungen: Pflegegeld und Sachleistungen können auch miteinander kombiniert werden. Das Pflegegeld wird dann entsprechend der erbrachten Sachleistungen prozentual verringert. Einmal beantragt, ist diese Abrechnungsart für 6 Monate bindend.

Die genauen Beträge der einzelnen Pflegegrade finden Sie in dieser Tabelle.

Zuschüsse: Darüber hinaus erhält jeder Pflegebedürftige finanzielle Zuschüsse bei der Versorgung mit einmaligen Pflegehilfsmitteln (60€/Monat) und Zuschüsse im Wert von bis zu 4000€ für jede genehmigte Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Beratungseinsätze (nach §37.3): Sollte das Pflegegeld beansprucht werden, so ist der Pflegebedürftige verpflichtet bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich einen Pflegedienst für einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Die Pflegekasse übernimmt hierfür die Kosten.
Bei Pflegegrad 1 und für Sachleistungsempfänger besteht der Anspruch auf einen freiwilligen halbjährlichen Beratungseinsatz.

Verhinderungspflege (1612€/Kalenderjahr): Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 und einer seit mindestens 6 Monaten bestehenden Pflegebedürftigkeit, falls die private Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht selbst erbringen kann (z.B. Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe). Die Leistung kann um die Hälfte der Kurzzeitpflege (806€) aufgestockt werden, wenn diese noch nicht in Anspruch genommen wurde. Ingesamt sind also 2418€/Jahr möglich. Die Kosten einer privaten Ersatzpflegeperson können mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Nahe Angehörige können sich nur unter bestimmten Bedingungen die Kosten erstatten lassen (z.B. Verdienstausfall, Fahrtkosten).
Ist die Pflegeperson 8 Stunden oder länger pro Tag verhindert wird nur 50% des Pflegegeldes weiterbezahlt (tageweise Verhinderungspflege). Bei weniger als 8 Stunden Verhinderung pro Tag wird das Pflegegeld voll ausgezahlt (stundenweise Verhinderungspflege).
Die Verhinderungspflege wird i.d.R. in der häuslichen Umgebung erbracht und häufig von privaten Personen oder ambulanten Pflegediensten übernommen.

Kurzzeitpflege (1612€/Kalenderjahr): Wird in stationären Einrichtungen erbracht. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 und wenn die häusliche Pflege (noch) nicht im erforderlichen Maß erbracht werden kann. Entweder als Übergangslösung nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Angehörige verhindert sind. Die Leistung kann um den vollen Betrag der Verhinderungspflege (1612€) aufgestockt werden, sofern dieser Betrag noch nicht verwendet wurde. Insgesamt sind also 3224€/Jahr möglich. Es besteht Anspruch auf maximal 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Bei einem Krankenhaus- oder Reha Aufenthalt wird das Pflegegeld bis zu 28 Tage weiter ausgezahlt.
Wir beraten und informieren Sie in allen Fragen rund um die Pflege und sind anerkannter Partner aller Pflegekassen

Telefon: 08741 / 9259970      E-Mail: info@Somitas.de
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