Pflegebedürftigkeit & Pflegegrad
Beratung & Informationen
Als pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes werden Personen eingestuft, die körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen unterliegen. Je nach Schwere der Situation erfolgt die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade.
Es wird ermittelt, ob verschiedene Fähigkeiten noch vorhanden sind und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand sechs unterschiedlich gewichteter Kriterien bewertet.
1. Mobilität, 10%: Selbstständigkeit bei der Fortbewegung und der Lageveränderung des Körpers
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 15% (zusammen mit Punkt 3): z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen etc.
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
4. Selbstversorgung, 40%: z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden
5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 20%: z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, 15%: z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege
Den einzelnen Bereichen werden auf der Grundlage eines festgelegten Bewertungsbogens und mit Hilfe einer pflegefachlich begründeten Beurteilung Punkte zugeordnet. Die erreichte Punktzahl wird nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt und ermittelt den jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis unter 100 Punkte
Die Pflegegrade geben die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten an. Den Stufen entsprechend: gering, erheblich, schwer, schwerst und schwerst mit besonderen Anforderungen.
In speziellen Fällen, bei denen Pflegebedürftige besonderen Anforderungen unterliegen und ihre Punktzahl bei weniger als 90 liegt, kann dennoch aus pflegesachlichen Gründen der Pflegegrad 5 zugeordnet werden.