Kassenleistungen - Somitas | Ambulanter Pflegedienst und Tagespflege

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Kassenleistungen für die ambulante Pflege
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung, die von der Pflegekasse an Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad ausgezahlt wird. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem gewährten Pflegegrad und steht dem Empfänger zur freien Verfügung. In der Regel übernehmen Angehörige, Freunde oder sonstige Bezugspersonen die Pflege in der häuslichen Umgebung.

Wird Pflegegeld bezogen, kann dennoch zusätzlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. In diesem Fall reduziert sich das Pflegegeld anteilmäßig um die Höhe der in Anspruch genommen Pflegesachleistung.

Um Angehörige in der häuslichen Pflege zu unterstützen, verlangt die Pflegekasse in regelmäßigen Abständen einen Beratungsnachweis. Dieser wird durch einen ambulanten Pflegedienst im Zuge eines Beratungsgesprächs erstellt und an die Pflegekasse des Patienten weitergeleitet.
Pflegesachleistung
Wie auch das Pflegegeld ist die Pflegesachleistung eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige. Anders als beim Pflegegeld dürfen Sachleistungen nur von professionellen Dienstleistern erbracht werden, üblicherweise von den Kassen anerkannte Pflegedienste.

Die Pflegesachleistung beinhaltet Leistungen der Grundpflege, Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Leistungserbringung im häuslichen Umfeld des Patienten erfolgt durch ausgebildete Mitarbeiter eines Pflegedienstes.

Voraussetzung für den Erhalt von Pflegesachleistungen ist die nachgewiese Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad, wobei mindestens Pflegegrad 2 vorliegen muss. Die Höhe der Pflegesachleistung ist abhängig vom Pflegegrad.

Welche dieser Leistungen durch den ambulanten Pflegedienst übernommen werden, wird im Vorfeld durch einen Kostenvoranschlag vereinbart. Der Pflegevertrag wird zwischen dem Versicherten und dem Pflegedienst geschlossen. Vorab findet ein Erstgespräch mit dem Patienten und den Angehörigen oder einer Bezugsperson statt, um den individuellen Bedarf und die Pflegesituation zu ermitteln.
Entlastungsleistungen
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen monatlich zusätzlich 125 € zur Verfügung, um die Unterstützung für die alltäglichen Herausforderungen abseits der Pflege zu finanzieren. Das können beispielsweise Hilfe im Haushalt, die Begleitung zum Arzt, begleitende Spaziergänge oder sonstige gemeinsame Aktivitäten sein. Auszahlbar ist auch dieser Betrag nicht. Somitas als zugelassener Betreuungs- und Pflegedienst rechnet diese Leistungen direkt mit den Pflegekassen ab.
Tagespflege
Ab Pflegegrad 2 stellen die Pflegekassen den Pflegebedürftigen ein zusätzliches Budget für die Tagespflege zur Verfügung. Hierdurch werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen nicht vermindert.

Tagespflege kann neben oder auch ohne ambulante Pflegeleistungen beansprucht werden.
Verhinderungspflege
Bei vorübergehender Verhinderung, also beispielsweise Urlaub, Krankheit oder sonstigen Terminen als pflegender Angehöriger können Sie sich stundenweise von einem Pflegedienst bei der Versorgung des Pflegebedürftigen vertreten lassen.

Die Kosten für die Verhinderungspflege werden ab Pflegegrad 2 für bis zu 6 Wochen oder bis zu 1.612 € im Jahr von der Pflegekasse übernommen. Hinzu kommen noch bis zu 806€ des Kurzzeitpflegegeldes, falls dieser Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde.
Kurzzeitpflege
Bei vorübergehender Verhinderung, also beispielsweise Urlaub, Krankheit oder sonstigen Terminen als pflegender Angehöriger können Sie Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen beantragen. Die Kurzzeitpflege ist die Variante für die stationäre Versorgung.

Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden ab Pflegegrad 2 für bis zu 6 Wochen oder bis zu 1.774 € im Jahr von der Pflegekasse übernommen. Hinzu kommen noch bis zu 1.612€ des Verhinderungspflegegeldes, falls dieser Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel können den Pflegeprozess erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Generell lässt sich unterscheiden zwischen technischen Hilfsmitteln, z.B. Pflegebetten, Duschwagen oder Hausnotrufanlagen und verbrauchbaren Hilfsmitteln wie Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Pflegehilfsmittel stehen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und können bei der Pflegekasse beantragt werden Sie werden monatlich mit bis zu 40 € von der Pflegekasse bezuschusst. Größere Anschaffungen gibt es häufig auch als Leihgabe.
Wohnraumanpassungen
Häufig ist die häusliche Umgebung nicht auf die besonderen Anforderungen von Pflegebedürftigen angepasst. Hohe Türschwellen, steile Treppen oder glatte Fliesen erschweren das Navigieren in den eigenen vier Wänden. In solchen Fällen kann eine Wohnraumanpassung sinnvoll sein, um Unfällen vorzubeugen und die Selbstständigkeit zu verbessern.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind u.a. das Anbringen von Geländern oder Haltegriffen, die Installation eines Treppenlifts, Umbauten im Badezimmer oder das Verlegen von rutschfesten Bodenbelägen.

Für Wohnraumanpassungen gibt es von der Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis zu 4.000 € Zuschuss pro Maßnahme. Sollte sich der Pflegebedarf ändern, können auch weitere Maßnahmen und damit weitere Zuzahlungen genehmigt werden.
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